Haftungs- und strafrechtliche Risiken für Geschäftsleiter und Berater bei fehlerhafter Überschuldungsprüfung
Die Fortbestehensprognose ist das zentrale Instrument zur Prüfung, ob ein Unternehmen überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung und damit insolvenzantragspflichtig ist. Sobald Anhaltspunkte für eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, muss die Geschäftsleitung prüfen, ob eine positive Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO gegeben ist.
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass Fortbestehensprognosen unzureichend vorbereitet, methodisch fehlerhaft erstellt oder auf unrealistischen Annahmen aufgebaut werden. Häufig werden Planungen ohne belastbare Liquiditätsgrundlagen erstellt oder externe Finanzierungszusagen ungeprüft als gesichert unterstellt.
Eine fehlerhafte Fortbestehensprognose kann dabei gravierende rechtliche Konsequenzen entfalten. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Prognose unzutreffend war und – daraus resultierend – der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde, drohen der Geschäftsführung sowie beteiligten Beratern erhebliche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken.
Funktion der Fortbestehensprognose
Überschuldung als Insolvenzantragsgrund
Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.
Die Fortbestehensprognose entscheidet somit darüber, ob eine rechnerische Unterdeckung auch tatsächlich insolvenzrechtlich relevant ist. Liegt eine positive Prognose vor, entfällt bzw. neutralisiert sich der Insolvenzantragsgrund der Überschuldung, selbst wenn bilanziell ein negatives Eigenkapital besteht.
Prognose als Zahlungsfähigkeitsprüfung
Die Fortbestehensprognose ist keine Bilanzanalyse, sondern eine auf die Zukunft ausgerichtete Liquiditätsprognose. Maßgeblich ist allein, ob das Unternehmen im Prognosezeitraum seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann.
Der Prognosezeitraum beträgt regelmäßig zwölf Monate und basiert auf einer integrierten Unternehmensplanung. Entscheidend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit. Überwiegende Wahrscheinlichkeit ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit der Fortführung größer als 50 % ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Annahme von Wahrscheinlichkeiten in den meisten Fällen regelmäßig eine subjektive Wahrnehmung beinhaltet. Bedeutsam ist daher eine objektive Bewertung der Wahrscheinlichkeiten. Die Kernfrage ist dabei: kommt ein fremder Dritter bei nachträglicher Prüfung der Planungsprämissen auch zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit gegeben ist?
Bedeutung der Prognosequalität
Die rechtliche Wirkung der Fortbestehensprognose hängt unmittelbar von ihrer methodischen Qualität ab. Eine Prognose, die auf unzureichenden Daten, unrealistischen Annahmen oder ungesicherten Finanzierungsmaßnahmen basiert, ist nicht zur Neutralisierung einer Insolvenzantragspflicht geeignet.
Typische Fehlerquellen
Fehlerhafte Fortbestehensprognosen entstehen in der Praxis häufig aus strukturellen Defiziten in den Bereichen Planung und Dokumentation.
Unzureichende Liquiditätsplanung
Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Prognose nicht auf einer detaillierten Liquiditätsplanung basiert. Stattdessen werden lediglich Ergebnisplanungen oder vereinfachte Cash-Flow-Schätzungen verwendet.
Da die Fortbestehensprognose ausschließlich auf die Zahlungsfähigkeit abstellt, ist eine solche Vorgehensweise methodisch unzureichend.
In bestimmten Fällen lassen sich Aussagen über die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens allerdings auch ohne umfangreiche Zahlenwerke treffen. Im Zweifel trägt jedoch die Geschäftsführung die Darlegungspflicht dafür, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine positive Fortbestehensprognose tatsächlich vorlag.
Unrealistische Planannahmen
Fortbestehensprognosen enthalten regelmäßig Annahmen zu Umsatzentwicklungen, Kostenstrukturen oder Finanzierungsmöglichkeiten. Werden diese Annahmen zu optimistisch gewählt oder nicht plausibilisiert, verliert die Prognose ihre Aussagekraft.
Insbesondere folgende Annahmen erweisen sich später häufig als problematisch:
- unrealistische Umsatzsteigerungen,
- nicht gesicherte Refinanzierungen,
- unklare Gesellschafterunterstützungen,
- zu optimistische Kostensenkungsprogramme.
Unzureichende Prüfung externer Finanzierungszusagen
In vielen Prognosen werden speziell Finanzierungszusagen von Gesellschaftern, Banken oder Investoren berücksichtigt, ohne deren rechtliche Durchsetzbarkeit oder wirtschaftliche Werthaltigkeit zu prüfen.
Solche Zusagen dürfen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie verbindlich und wirtschaftlich belastbar sind. Es ist hier empfehlenswert, solche Zusagen detailliert zu dokumentieren und ggfs. als Anlage zur Prognose beizufügen.
Fehlende Dokumentation
Selbst eine inhaltlich zutreffende Prognose kann im Haftungsprozess wertlos sein, wenn ihre Annahmen und Entscheidungsgrundlagen nicht dokumentiert wurden.
Die Fortbestehensprognose muss deshalb detailliert nachvollziehbar darlegen:
- die zugrundeliegende Planung,
- die getroffenen Annahmen,
- die geprüften Finanzierungsmaßnahmen,
- die angewandte Prognosemethodik.
Ex-post-Prüfung im Insolvenzverfahren
Kommt es – egal ob während des Prognosezeitraums oder nachgelagert – zu einem Insolvenzverfahren, wird die Fortbestehensprognose regelmäßig einer intensiven Ex-post-Prüfung unterzogen.
Prüfungsmaßstab des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter untersucht in diesem Fall insbesondere,
- ob überhaupt eine Fortbestehensprognose erstellt wurde,
- ob sie methodisch den anerkannten Standards entspricht (beispielsweise IDW S11),
- ob ihre Annahmen plausibel und vertretbar sind.
Dabei erfolgt keine rein formale Kontrolle. Vielmehr wird geprüft, ob ein sachkundiger Dritter auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu derselben Einschätzung gelangt wäre.
Bewertung der Prognoseannahmen
Prognosen werden also aus einer Ex-ante-Perspektive beurteilt. Es kann somit sein, dass zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung ein Fortbestehen wahrscheinlich war, sich im Laufe des Prognosezeitraums ebendiese aber als negativ herausstellt, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen geändert haben, die zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung nicht abzusehen waren. Entscheidend ist also nicht, ob sich einzelne Annahmen später als falsch herausgestellt haben, sondern ob sie zum Zeitpunkt der Erstellung vertretbar waren.
Fehlt jedoch eine fundierte Planungsgrundlage oder wurden offensichtliche Risiken ignoriert, kann die Prognose als fehlerhaft angesehen werden.
Eine entsprechende Dokumentation der zum Zeitpunkt der Erstellung angenommen Grundlagen, ist folglich unerlässlich, um einer späteren Prüfung standzuhalten.
Zivilrechtliche Haftungsfolgen
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Stellt sich eine Fortbestehensprognose als fehlerhaft heraus und wurde deshalb ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, droht den Verantwortlichen eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen wegen Insolvenzverschleppung.
Geschäftsleiter haften in diesem Fall gem. § 15b InsO für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Diese Haftungsbeträge können erhebliche Größenordnungen erreichen, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb über längere Zeit fortgeführt wurde.
Schadensersatzansprüche der Gläubiger
Darüber hinaus können Gläubiger Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie im Vertrauen auf die Fortführung des Unternehmens weitere Leistungen erbracht haben.
Solche Ansprüche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Geschäftsführer trotz erkennbarer Krise weiterhin Verträge abschließen oder Lieferungen bestellen. Der Vorwurf des Eingehungsbetruges ist in solchen Konstellationen meist unweit.
Haftung gegenüber der Gesellschaft
Auch gegenüber der Gesellschaft selbst können Ersatzansprüche entstehen. Wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, erhöht sich regelmäßig die Insolvenzmasseverkürzung, für die die Geschäftsleitung einzustehen hat (Quotenschadenhaftung).
Strafrechtliche Risiken
Neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Insolvenzverschleppung
Die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags kann den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Wer den Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtigstellt, wird gem. § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine fehlerhafte Fortbestehensprognose kann ein starkes Indiz für ein solches Verschulden sein.
Bankrottdelikte
Darüber hinaus kommen weitere Straftatbestände in Betracht, etwa der Bankrott gem. § 283 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).
Dies insbesondere dann, wenn Vermögenswerte in der Krise verlagert oder einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt werden.
Haftungsrisiken für Berater
In den geschilderten Konstellationen können auch beauftragte Berater von Haftungsrisiken betroffen sein.
Verantwortung von Steuerberatern
Steuerberater haben per Gesetz umfangreiche Hinweis- und Warnpflichten. Erkennt der Steuerberater bei der Mandatsbearbeitung entsprechende Anzeichen einer möglichen Insolvenzreife, ist er verpflichtet, den Mandanten auf die Notwendigkeit der Erstellung einer Fortbestehensprognose und gegebenenfalls die Stellung eines Insolvenzantrags hinweisen.
Unterbleibt ein solcher Hinweis trotz Kenntnis von Krisenindizien, können sich gegen den Steuerberater Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung ergeben.
Verantwortung von Sanierungsberatern
Erstellen beauftragte Berater eine Fortbestehensprognose, tragen sie Verantwortung für deren methodische Qualität und Plausibilität – dabei natürlich lediglich im Rahmen der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Inforationen.
Dennoch können fehlerhafte Prognosen zu Haftungsansprüchen gegen den Berater führen, wenn sich später herausstellt, dass die Prognose auf unzureichenden Annahmen beruht, die der Berater hätte erkennen müssen, denn als fachkundiger Dritter und Ersteller der Prognose muss er vorgelegte Annahmen und Informationen entsprechend prüfen und plausibilisieren.
Bedeutung externer Prognoseerstellung
Die Beauftragung eines unabhängigen externen Spezialisten kann somit nachhaltig zur Haftungsbegrenzung beitragen.
Eine professionell erstellte Fortbestehensprognose bietet insbesondere folgende Vorteile:
- eine methodisch fundierte Planung,
- eine objektive Bewertung der Unternehmenssituation,
- eine nachvollziehbare Plausibilisierung und Dokumentation der Annahmen,
- eine erhöhte Beweisfähigkeit im Streitfall.
Die Verantwortung der Geschäftsleitung wird dadurch selbstverständlich nicht vollständig aufgehoben, jedoch anteilig verlagert.
Fazit
Die Fortbestehensprognose ist ein zentrales Instrument der insolvenzrechtlichen Krisenbewertung. Ihre Qualität entscheidet maßgeblich darüber, ob eine bilanzielle Unterdeckung insolvenzrechtlich neutralisiert werden kann.
Fehlerhafte oder unzureichend dokumentierte Prognosen können gravierende Folgen haben. Im Insolvenzverfahren werden sie regelmäßig einer kritischen Ex-post-Prüfung unterzogen. Stellt sich dabei heraus, dass die Prognose methodisch fehlerhaft ist oder auf unrealistischen Annahmen aufgebaut wurde, drohen Geschäftsleitern und ggfs. Beratern im Nachgang erhebliche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken.
Eine sorgfältig erstellte, methodisch fundierte und dokumentierte Fortbestehensprognose ist daher nicht nur ein betriebswirtschaftliches Instrument, sondern zugleich ein wesentliches Element der haftungsrechtlichen Risikosteuerung in der Unternehmenskrise.
Autoren: Sebastian Frank & Björn Herzog, ANEWERA Consulting GmbH, Tel.: 0201 / 89040 – 460, E-Mail: info@anewera.de, HP: www.anewera.de