In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten stehen Unternehmen häufig vor der Aufgabe, ihre finanzielle Stabilität und langfristige Überlebensfähigkeit kritisch zu hinterfragen. Besonders wenn eine bilanzielle Überschuldung eintritt, wird die Erstellung einer Fortbestehensprognose zu einer unverzichtbaren Aufgabe. Sie dient der Beurteilung, ob ein Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, die Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Dabei bietet sie nicht nur der Geschäftsführung eine fundierte Entscheidungsgrundlage und Aufschluss darüber, ob eine Insolvenzantragspflicht aufgrund von Überschuldung besteht, sondern fungiert auch als Absicherung für Steuerberater, die Jahresabschlüsse unter Fortführungsaspekten erstellen zu können.
Überschuldung als Insolvenzantragsgrund
Eine Überschuldung gilt gem. § 19 Abs. 1 InsO als Insolvenzantragsgrund und verpflichtet die Geschäftsführung gem. § 15a Abs. 1 InsO spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sprich die Passiva vorliegende Aktiva übersteigen. Aus bilanzieller Sicht spielen hierbei Bewertungsansätze eine große Rolle: wie werthaltig sind die Forderungsbestände, wie genau wurde die Inventur erfasst, wie werden Anschaffungen entsprechend abgeschrieben und wird das Unternehmen weiterhin bestehen oder vielleicht in absehbarer Zeit abgewickelt? Die Beantwortung der letzten Frage ist bei der Bilanzerstellung essenziell, denn sie entscheidet darüber, ob bei der Bewertung der Vermögenswerte Fortführungs- oder Zerschlagungswerte angesetzt werden. Liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, die in der Regel spätestens bei der Jahresabschlusserstellung auffällt, bleibt dem Steuerberater zunächst keine andere Wahl, als die Bilanz zu Zerschlagungswerten aufzustellen, da zunächst nicht mehr von der Fortführung des Geschäftsbetriebs ausgegangen werden kann.
Notwendigkeit der Fortbestehensprognose
Kann allerdings eine plausible und positive Fortbestehensprognose trotz vorliegender Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO vorgelegt werden, wird dadurch attestiert, dass die bilanzielle Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung darstellt und daher für das Unternehmen auch keine Insolvenzantragspflicht besteht. Unter Bezugnahme auf die positive Fortbestehensprognose kann die Bilanz dann unter Berücksichtigung von Fortführungswerten erstellt werden.
Die Erstellung einer Fortbestehensprognose ist also dann nötig, wenn die beauftragte Steuerberatung bei der Bilanzerstellung oder bei einer unterjährigen Prüfung eine handelsrechtliche Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO feststellt. In der Regel fordert der Steuerberater dann direkt eine Fortbestehensprognose an, denn sie dient – für den Fall, dass sie positiv ausfällt – als Entlastungszertifikat für den Steuerberater, der dann die Bilanz unter Fortführungsaspekten erstellen kann. Sie ist ebenfalls nötig, um generell die Überschuldung als Insolvenzantragsgrund zu neutralisieren; die Geschäftsführung wird durch eine positive Prognose also ebenfalls von den gesetzlichen Antragspflichten aufgrund von Überschuldung entlastet. Andernfalls ist die Geschäftsführung unmittelbar zu Insolvenzantragstellung verpflichtet.
Es ist auch möglich, dass bei einer internen Prüfung oder durch implementierte Krisenfrühwarnsysteme die Überschuldung durch die Buchhaltung und Geschäftsführung selbst erkannt wird. Auch in diesem Fall gelten die Antragsfristen bzw. das beschriebene Vorgehen bzgl. der Erstellung einer Fortbestehensprognose.
Wer erstellt die Fortbestehensprognose?
Die Geschäftsführung darf die Fortbestehensprognose selbst aufstellen, wird aber idealerweise einen fachkundigen Dritten damit beauftragen. Eine externe Erstellung ist aus Gründen der Neutralität und Unbefangenheit sinnvoll, da die Steuerberatung verpflichtet ist, die vorgelegte Fortbestehensprognose zu plausibilisieren.
Eine von der Geschäftsführung vorgelegte Fortbestehensprognose wird der Steuerberater nicht zugrunde legen können, ohne sie genauestens zu prüfen, um sich später nicht angreifbar zu machen. Regelmäßig untauglich ist die Fortbestehensprognose insbesondere dann, wenn die Prognose für eine fachkundige Person nicht nachvollziehbar ist oder die Ausführungen dem vorliegenden Kenntnisstand widersprechen. Steuerberater gelten selbstverständlich in dieser Konstellation immer als sachverständig und dürfen niemals an unzulässigen Darstellungen mitwirken bzw. diese hinnehmen.
Beauftragung unabhängiger Berater
Ist die Geschäftsführung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft nicht in der Lage, die Erstellung einer Fortbestehensprognose selbst vorzunehmen (wovon in aller Regel sowieso abzuraten ist), sollte angesichts der Komplexität möglichst rasch ein fachkundiger Dritter gefunden und beauftragt werden. Steuerberater haben häufig bereits diesbezügliche Erfahrungen mit Beratern gesammelt und können Kontakte vermitteln.
Denn der Steuerberater sollte genauso wenig die Fortbestehensprognose selbst erstellen, da sie neben einer möglichen Interessenkollision (Aufstellung eines Gutachtens für eigene Zwecke) sich auch bei Falsch- oder Fehlplanungen möglicherweise später empfindlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sieht. Eine unplausible und aus gleicher Feder stammende Fortbestehensprognose ist einhergehend mit der fehlerbehafteten Erstellung eines Jahresabschlusses.
Gesetzliche Hinweispflichten der Steuerberatung
Die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters werden mittlerweile gem. § 102 StaRUG definiert (nachdem diese bereits durch das BGH-Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374-394 höchstinstanzlich bestätigt wurden) und sollten sicherheitshalber weit ausgelegt werden, wenn im Rahmen der Jahresabschlusserstellung Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO, sowie Überschuldung nach § 19 InsO) erkannt werden oder ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer möglichen Insolvenzantragspflicht erkennbar sind.
Die Hinweise und Warnungen sollten aus Gründen des Eigenschutzes unbedingt schriftlich erteilt und dokumentiert werden.
Kommt die Geschäftsführung der Aufforderung zur Vorlage einer positiven Fortbestehensprognose oder der vorliegenden Antragspflicht nicht nach, muss aus Selbstschutz in letzter Konsequenz sogar das Mandat niedergelegt werden, um die eigenen Haftungsrisiken zu minimieren.
Das Risiko einer Quotenschadenhaftung
Wird ersichtlich, dass der Steuerberater nicht konsequent seine Pflichten verfolgt hat, kann dieses Fehlverhalten zu einer Quotenschadenhaftung führen oder sogar Beihilfetatbestände zur Insolvenzverschleppung eröffnen. Quotenschäden sind schwierig zu bestimmen, grundsätzlich gilt aber, dass der Schaden ermittelt wird, der den Gläubigern durch eine verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist. Dazu wird die Insolvenzmasse und damit verbundene Quoten für Insolvenzgläubiger zum eigentlichen Zeitpunkt der materiellen Insolvenzreife mit den Werten zum tatsächlichen Zeitpunkt der Antragsstellung verglichen. Anspruchsgegner für die Quotenschadenhaftung kann neben der Geschäftsführung unter bestimmten Voraussetzungen also auch der Steuerberater sein. Dies kann bei größeren Unternehmen zu substanziellen Haftungssummen führen.
Akzeptanz und schnelles Handeln sind gefragt
Der Steuerberater muss also schnell und konsequent handeln. Die Geschäftsführung muss eine sofortige Akzeptanz für die existenzbedrohende Krise erlangen, um die notwendigen Schlüsse und Maßnahmen daraus zu ziehen. Die Erstellung bzw. die Beauftragung zur Erstellung einer Fortbestehensprognose ist kurzfristig vorzunehmen, da sonst ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden muss, um den Geschäftsführungspflichten nachzukommen und oben beschriebene Haftungsrisiken zu vermeiden.
Hier sollte demnach keine Zeit verloren werden, da die Erarbeitung einer Fortbestehensprognose je nach Komplexität einige Zeit in Anspruch nehmen wird und die insolvenzrechtlichen Fristen gegen die Geschäftsführung laufen.
Die positive Fortbestehensprognose als temporäre Lösung des Problems
Wird eine Fortbestehensprognose in Auftrag gegeben und kommen die Berater bei der Erstellung zu einem positiven Ausblick, ist die Insolvenzantragspflicht aufgrund von Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO neutralisiert und die Steuerberatung wird die Bilanz wie gewohnt zu Fortführungswerten aufstellen können.
Die positive Fortbestehensprognose hat damit zwei Funktionen: sie ist das Entlastungszertifikat für den Steuerberater, sodass er trotz vorliegender bilanzieller Überschuldung den Jahresabschluss zu Fortführungswerten erstellen kann, und gleichzeitigt die Bestätigung, dass eben keine Insolvenzantragspflicht aufgrund von Überschuldung besteht. Bei der Bilanzerstellung wird daher auch in den Anlagen oder der Präambel der Bilanz auf das Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose verwiesen.
Benötigte Unterlagen und Informationen
Die Beauftragung zur Erstellung der Fortbestehensprognose ist der erste Schritt; die Bereitstellung der benötigten Unterlagen der zweite und noch viel wichtigere Schritt. Die Zusammenstellung der benötigten Unterlagen kann selbst mit Unterstützung der Steuerberatung einige Zeit in Anspruch nehmen – es handelt sich hierbei um wertvolle Zeit, die gegen insolvenzrechtliche Fristen arbeitet. Daher ist es sinnvoll, direkt mit der Zusammenstellung der benötigten Informationen und Unterlagen zu beginnen. Folgende Daten zum Unternehmen werden für die Erstellung einer Fortbestehensprognose in der Regel benötigt und von den Beratern angefordert:
Allgemeine Gesellschaftsdaten, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, Sondervereinbarungen und eingetragene Prokura, Anzahl der gewerblichen Mitarbeiter, Beratungsverträge und Beratungsergebnisse aus der Vergangenheit, Kontaktdaten und Absprechpartner der Banken, Kreditverträge, Sicherheitenspiegel, Vereinbarungen zu Pensionszusagen und Altersvorsorge, Liquiditätsplanung des laufenden und folgenden Geschäftsjahres, Höhe der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung inkl. Fälligkeiten, Anzahl und Art der Gläubiger, aktuelle Auftragslage inkl. Angaben zur Auslastung, aktuelle Kontostände und sonstige Vermögenswerte, aktuelle Vereinbarungen mit den Gläubigern, Mahnbescheide inkl. Widersprüche, Vollstreckungstitel inkl. Widersprüche und Begründungen, Klageschriften, BWA inkl. Summen- und Saldenliste (aktuell sowie per Dezember des vergangenen Geschäftsjahres), die letzten 3 Jahresabschlüsse (auch vorläufig), Kundenstruktur (besondere Abhängigkeiten), Mietverträge, Leasingverträge, sonstige Finanzierungsverträge, sonstige vertragliche Verpflichtungen und Dauerschuldverhältnisse.
Gut strukturierte Unternehmen haben die meisten dieser Informationen und Unterlagen bereits griffbereit.
Inhalte einer Fortbestehensprognose
Die beauftragten Berater werden bei der Erstellung der Fortbestehensprognose zunächst eine Unternehmensanalyse und eine betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 5 Jahre vornehmen. Dies dient dem Prognoseersteller zur Informationsgewinnung über die Unternehmensentwicklung.
Kernstück der Prognose ist die Zahlungsfähigkeitsprüfung für einen Zeitraum von 12 Monaten. Dabei wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit in diesem Zeitraum vom Prognoseersteller beurteilt. Kann hier eine plausible Planung unter Berücksichtigung der individuellen Unternehmensvoraussetzungen und des Marktes erstellt werden, ohne dass gravierende Zahlungsschwierigkeiten zu erwarten sind, gilt die Prognose als positiv und ist damit tauglich, die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne zu neutralisieren.
Die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens betrifft die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und stellt daher auch in erster Linie eine Zahlungsfähigkeitsprognose dar, die aus einer realistischen Liquiditätsplanung sowie einer integrierten Erfolgs- und Vermögensplanung abgeleitet wird.
Die Prognose legt also plausibel und mit entsprechenden Planungen dar, dass das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten 12 Monate zahlungsfähig bleibt. So könnte zum Beispiel das Vorliegen einer harten Patronatserklärung ein taugliches Mittel sein, die Zahlungsfähigkeit eines überschuldeten Unternehmens zu sichern. Qualifizierte Rangrücktritte können ebenfalls – sofern richtig ausgestaltet – die Überschuldungssituation lösen.
Der Prognoseersteller arbeitete bei einer zukünftigen Betrachtung immer mit überwiegenden Wahrscheinlichkeiten, um ein entsprechendes Ergebnis zu formulieren. Jede belegbare Information zum wirtschaftlichen Verlauf ist daher eine zusätzliche Präzisierung in der Gesamtbeurteilung und wird sich in der Regel positiv auf das letztliche Ergebnis auswirken.
Abgrenzung der Fortbestehensprognose zu Fortführungsprognosen
Immer wieder kommt es zu begrifflichen Verwechslungen und Missverständnissen, wenn es um die Abgrenzung von Fortbestehensprognosen zu Fortführungsprognosen geht.
Häufig wird, wenn es zu einer generellen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens kommt, fälschlicherweise von der Notwendigkeit zur Erstellung einer Fortführungsprognose gesprochen, mit welcher eigentlich ein vereinfachtes Sanierungskonzept gemeint ist.
In der Praxis werden es primär Finanzierungspartner sein, die aufgrund eines vom Kreditnehmer vorgelegten Jahresabschlusses oder anhand anderer Informationen, die auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage hindeuten, ein ausführliches Konzept zur Krisenbewertung und -bewältigung fordern. Finanzierungspartner machen entsprechend der Anforderungen des Kreditwesengesetzes und anderer Verpflichtungen (MaRisk) weitere Verhandlungen zu Krediterweiterungen oder Stundungen von einem professionell erstellten Konzept abhängig.
Diese umfangreiche Prognose zur zukünftigen Entwicklung des Unternehmens ist also weder vom Zwecke her dafür gedacht noch dazu geeignet, Steuerberater bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einer handelsrechtlich überschuldeten Kapitalgesellschaft zu entlasten.
Diese Konzeption stellt in Anlehnung an den IDW-Standard S6 eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens in der vorliegenden Krise dar, die vielfältig ausgeprägt sein kann. Inhalte eines solchen Konzeptes sind eine Analyse der Krisenursachen, eine möglichst detaillierte Feststellung des vorliegenden Krisenstadiums, die Entwicklung geeigneter Krisenbewältigungsstrategien und deren Überprüfung auf Umsetzbarkeit anhand der entsprechenden Branchen- und Marktsituation, eine Beurteilung der Produkte bzw. Dienstleistungen, eine Analyse der Unternehmensorganisation, eine Qualitätsprüfung der Führungskräfte und Mitarbeiter, ein Leitbild des sanierten Unternehmens sowie eine integrierte Unternehmensplanung für drei Jahre.
Daraus wird sofort ersichtlich, dass ein solches Konzept erheblich umfangreicher und in der Erstellung deutlich aufwändiger ist und sich hinsichtlich des Zweckes grundlegend von einer Fortbestehensprognose unterscheidet.
Um die Verwirrung noch zu erweitern, spricht auch der § 252 Abs. 2 HGB von einer Bewertung der Fortführung, also einer Fortführungsprognose. Diesem Umstand hat der IDW sogar einen eigenen Prüfungsstandard gewidmet: Der IDW-Standard PS270 begutachtet die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung.
Die hier umfänglich behandelte Fortbestehensprognose ist hingegen primär eine Verständigung zwischen Geschäftsführung, Steuerberatung und ggfs. Sanierungsberatung und wird nicht zur Verwendung gegenüber Kreditgebern oder Kreditversicherern erstellt. Sie ist also als Instrument der Kreditwürdigkeitsprüfung weder gedacht noch geeignet, sondern dient einzig und allein dem Nachweis der mittelfristigen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens trotz bilanzieller Überschuldung.
Die Konsequenzen der vorliegenden Fortbestehensprognose
Es gibt grundsätzlich lediglich zwei Möglichkeiten, wie die Fortbestehensprognose ausfallen kann: Positiv und negativ.
Die Folgen einer negativen Fortbestehensprognose sind dabei vergleichbar einfach: es muss ein aufwändiger Überschuldungsstatus erstellt werden, um das Ausmaß und die Grundlage der Überschuldung zu verifizieren und das Reinvermögen des Unternehmens zu bestimmen. Ist das Reinvermögen negativ folgen daraus weitere Konsequenzen: Einerseits darf der Jahresabschluss nur noch zu Liquidationswerten aufgestellt werden, andererseits ist die Geschäftsführung zur unmittelbaren Insolvenzantragstellung verpflichtet, da die vorliegende Überschuldung auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ist und von einem kurz- bis mittelfristigen Eintreten der Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.
Bei Vorlage einer positiven Fortbestehensprognose kann der Jahresabschluss hingegen zu Fortführungswerten erstellt werden. Es besteht allerdings noch weiterer Handlungsbedarf: Denn trotz Vorlage einer positiven Fortbestehensprognose ist die bilanzielle Überschuldung nicht beseitigt!
Das Unternehmen befindet sich weiterhin in einer Krise, auch wenn die Insolvenzantragspflicht temporär abgewendet ist. Die Ergebnisse der positiven Fortbestehensprognose ermöglichen der Geschäftsführung im Anschluss ggfs. mit Unterstützung der Berater weitere Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen, um die Krise vollständig zu beseitigen. Geeignete Instrumente dazu wäre beispielsweise die Erarbeitung und Umsetzung eines ausführlichen Sanierungskonzepts.
Professionelle Unterstützung bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose
Bei bilanzieller Überschuldung ist eine plausible Fortbestehensprognose entscheidend, um festzustellen, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Unser erfahrenes Expertenteam unterstützt Sie gern bei der Erstellung dieser Prognose und sorgt dafür, dass Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage erhalten. Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie sich professionelle Beratung, um die nächsten Schritte gezielt und sicher zu planen.
Autor: Sebastian Frank, ANEWERA Consulting GmbH, Ruhrallee 185, 45136 Essen, Tel.: 0201 / 89040 – 460, E-Mail: info@anewera.consulting, HP: www.anewera.consulting