Eigenverwaltung

Ist die Krisensituation so ausgeprägt, dass bereits Insolvenzantragspflichten oder -rechte vorliegen, sollte überlegt werden, ob das Unternehmen ggfs. noch über ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung saniert werden kann. Für die Beantragung und die Durchführung eines solchen Verfahrens müssen allerdings essenzielle Voraussetzungen vorliegen und umfangreiche Vorbereitungen getroffen werden.

Wann ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung möglich? Zunächst müssen diverse Voraussetzungen vorliegen, wie zum Beispiel die Eigenverwaltungsfähigkeit der Geschäftsleitung, die Sanierungswürdigkeit, eine aktuelle Buchhaltung sowie weitere weiche Faktoren.

Erkenntnis

Eine erfolgreiche Sanierung über ein solch spezielles Verfahren setzt voraus, dass die Beteiligten die vorliegende Chance überhaupt erkennen und eine Umsetzung eng mit den Beratern abstimmen. Diese Abstimmung beginnt bereits vor der eigentlichen Beantragung, da eine entsprechende Steuerung der Zahlungsströme und die richtige Kommunikation von großer Bedeutung ist.

Akzeptanz

Die Geschäftsleitung muss den Willen und die Motivation besitzen, aus einem Insolvenzverfahren heraus zu sanieren. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Begriffichkeit des Insolvenzverfahrens negativ behaftet, gleichbedeutend mit dem eigenen Gesichtsverlust. Dennoch bietet die Eigenverwaltung viele kreative Möglichkeiten, das Unternehmen unter der schützenden Hand des Gesetzgebers und mit Unterstützung von Sanierungsberatern aus dem Insolvenzverfahren in den wirtschaftlichen Erfolg zu steuern.

Lösen

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bedeutet nicht das Ende des Unternehmens oder das Eingeständnis des eigenen Scheiterns. Ganz im Gegenteil: Wird das Verfahren angeordnet, bescheinigt das zustände Gericht bzw. der bestellte (vorläufige) Sachwalter der Geschäftsführung die Fähigkeit, das Unternehmen in Eigenregie zu sanieren und durch das Verfahren zu führen. Gleichzeitig bestätigt dies, dass das Unternehmen eine Chance auf Fortbestehen hält.

E-L-A

Zunächst müssen umfassenden Antragsunterlagen erstellt werden: Antrag auf Eröffnung, Anlagen, Vergleichsrechnung, Liquiditäts- und Ertragsplanung und Kurzkonzept, um die Kernstücke zu benennen. Diese Unterlagen werden von den Beratern mit den von der Geschäftsleitung vorgelegten Unterlagen und mit den Erkenntnissen aus gemeinsamen Gesprächen vorbereitet. Dabei ist ein besonderes Augenmerkt auf das Kurzkonzept und die damit verbundenen Finanzplanungen zu legen, welche die Durchführbarkeit der gerichtlichen Sanierung belegen. Mit diesen umfangreichen Unterlagen wird sich beim zuständigen Insolvenzgericht um die Anordnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beworben.

Entscheidet das Gericht zu Gunsten der Eigenverwaltung, wird das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet, das in der Regel 3 Monate läuft und in dem sich die Geschäftsleitung mit den Beratern und der vorläufigen Sachwaltung um die Vorbereitung der Sanierung und Umsetzung der insolvenzrechtlichen Auflagen kümmert. In dieser Phase arbeitet die Geschäftsleitung eng mit den Beratern zusammen, um die aus dem Kurzkonzept hervorgehenden Maßnahmen umzusetzen und diese bei Bedarf anzupassen. Begleitet wird das Insolvenzverfahren jederzeit von einer rollierenden Planungsrechnung.

Wichtig zu erwähnen ist, dass bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die Geschäftsführung als Eigenverwalter weiterhin handlungsbefugt bleibt. Die Verwaltungsbefugnis und die Kommunikation mit Gläubigern und Kunden obliegt daher weiterhin der Geschäftsleitung. Der (vorläufige) Sachwalter hat in diesem Verfahren jedoch das Recht gewisse Handlungen zu untersagen, die nicht dem Wohle der Gläubiger oder der Betriebsfortführung entsprechen.

Gemeinsam mit den Beratern und der vorläufigen Sachwaltung werden regelmäßig Informationsgespräche stattfinden, in denen über die aktuellen Entwicklungen und Planungsrechnungen gesprochen wird.

In dieser Konstellation wird regelmäßig unmittelbar nach der Beschlussfassung des zuständigen Amtsgerichts eine Betriebsversammlung einberufen, um die Belegschaft über das Insolvenzverfahren und das Sanierungsvorhaben zu informieren. Dabei wird gleichzeitig das Procedere zum Insolvenzgeld erklärt und die Zustimmung der Belegschaft zur Insolvenzgeldvorfinanzierung eingeholt.

Nach 3 Monaten (Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums) wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im eröffneten Insolvenzverfahren werden Verhandlungen mit Gläubigern abgeschlossen. Gleichzeitig biete die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Unternehmen besondere Handlungsmöglichkeiten. Nennenswert ist hierbei insbesondere die Möglichkeit der einseitigen Beendigung von Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen (Nicht-Eintritt nach § 103 InsO), womit nachteilige Verträge ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden können.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter ernannt. Die ureigene Aufgabe des Sachwalters (neben der Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle und die damit verbundene Führung der Insolvenztabelle) ist es, etwaige Anfechtungstatbestände zu prüfen und durchzusetzen.

Mit dem Beschluss des zuständigen Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht einen Termin für die erste Gläubigerversammlung. Dieser Termin sollte innerhalb der ersten sechs Wochen und muss spätestens nach drei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Die Gläubigerversammlung ist ein nicht-öffentlicher Gerichtstermin, zu dem nur Verfahrensbeteiligte Zutritt erhalten. In der ersten Gläubigerversammlung (der sog. Berichts- und Prüfungstermin) berichtet die Eigenverwaltung über die Gründe, die zur Insolvenzreife geführt haben, sowie über die aktuellen Entwicklungen seit der Antragstellung und gibt Ausblick über die weitere Planung, insbesondere wie das Insolvenzverfahren beendet werden soll. Weiter werden in diesem Termin die bis dahin angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle geprüft.

Die Beendigung des Insolvenzverfahrens wird konzeptionell bereits in einer frühen Phase des Insolvenzverfahrens besprochen. Dies ist vor allem darin begründet, dass hierzu umfassende Planungen erstellt, Gespräche geführt und Voraussetzungen geschaffen werden müssen. In der Regel wird für die Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Eigenverwaltung ein Insolvenzplan erstellt.

Der Insolvenzplan stellt einen gerichtlichen Vergleich zwischen Gläubigern und Schuldner her. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, denn der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als sie ohne Insolvenzplan stünden. Nach der Erstellung des Insolvenzplans wird dieser gemeinsam mit der Sachwaltung besprochen, um Unklarheiten auszuräumen und sicherzustellen, dass sich das Insolvenzverfahren nicht unnötig verzögert. Nach positivem Placet der Sachwaltung wird der Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und den Gläubigern zugestellt. Das Amtsgericht beruft eine weitere Gläubigerversammlung (der sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin) ein. In diesem Termin erhält die Eigenverwaltung die Möglichkeit der mündlichen Erörterung der Inhalte des Insolvenzplans, bevor die Sachwaltung zum Insolvenzplan Stellung beziehen kann. Im Anschluss findet eine Abstimmung der anwesenden Gläubiger über den Insolvenzplan statt.

Mit der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger kann das Insolvenzverfahren nach Begleichung der Massekosten aufgehoben werden. Der Schuldner ist nach der Erfüllung ihrer sich aus dem Insolvenzplan ergebenden Pflichten von den Lasten befreit, die die Regelungen des Insolvenzplans übersteigen.

Umsetzung und weitere Begleitung

Sofern im Insolvenzplan mittel- bis langfristige Vereinbarungen getroffen werden, müssen diese eingehalten werden, um den Insolvenzplan als Ganzes nicht zu gefährden. Eine über das Insolvenzverfahren hinaus andauernde Begleitung durch die Berater ist in dieser Phase möglich.

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