Fortbestehensprognose

Die handelsrechtliche bzw. bilanzielle Überschuldung gilt gem. § 19 InsO als Insolvenzantragsgrund und verpflichtet die Geschäftsführung binnen 6 Wochen nach Erkennen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Außerdem kann die Bilanz in diesem Falle nur noch unter Zerschlagungswerten aufgestellt werden. Kann allerdings eine positive Fortbestehensprognose vorgelegt werden, gilt die Überschuldung als neutralisiert. Mit dem daraus resultierenden Wegfall des Insolvenzantragsgrundes ist es wieder möglich, unter Bezugnahme auf die positive Fortbestehensprognose die Bilanz unter Berücksichtigung von Fortführungswerten zu erstellen.
Wann ist die Erstellung einer Fortbestehensprognose nötig? Die Erstellung ist nötig, wenn die beauftragte Steuerberatung bei der Bilanzerstellung oder bei einer unterjährigen Prüfung eine handelsrechtliche Überschuldung feststellt und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis setzt und eine Fortbestehensprognose als Entlastungszertifikat fordert. Sie ist ebenfalls nötig, um die Überschuldung als Insolvenzantragsgrund zu neutralisieren.
Erkenntnis
Die Erkenntnis einer Überschuldung wird meist von der beauftragten Steuerberatung gewonnen und an die Geschäftsleitung herangetragen, in der Regel mit dem Hinweis, eine Fortbestehensprognose in Auftrag zu geben.
Akzeptanz
Die Geschäftsführung muss in diesem Fall sofort akzeptieren, dass eine Krise vorliegt und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Die Beauftragung zur Erstellung einer Fortbestehensprognose ist kurzfristig und unausweichlich vorzunehmen, da sonst ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden muss.
Lösen
Wird eine Fortbestehensprognose in Auftrag gegeben und kommen die Berater bei der Erstellung zu einem positiven Ausblick, ist die Insolvenzantragspflicht beseitigt und die Steuerberatung wird die Bilanz wie gewohnt aufstellen. Die positive Fortbestehensprognose gilt als Entlastungszertifikat über das Nicht-Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung.

Ablauf
Berater werden bei der Erstellung der Fortbestehensprognose eine kurze Unternehmensanalyse vornehmen und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 5 Jahre vornehmen. Kernstück der Prognose ist die Zahlungsfähigkeitsprüfung für einen Zeitraum von 12 Monaten. Dabei wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit in diesem Zeitraum vom Berater beurteilt. Kann hier eine plausible Planung unter Berücksichtigung der individuellen Unternehmensvoraussetzungen und des Marktes erstellt werden, gilt die Prognose als positiv.
Umsetzung und weitere Begleitung
Die positive Fortbestehensprognose wird erstellt, dem Mandanten und der Steuerberatung ausgehändigt und besprochen. Ggfs. werden in der Prognose auch Sanierungsansätze berücksichtigt, die es umzusetzen gilt, um das erarbeitete positive Ergebnis zu erreichen.
Professionelle Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Fortbestehensprognose
Bei bilanzieller Überschuldung ist eine präzise Fortbestehensprognose entscheidend, um festzustellen, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Unser Expertenteam unterstützt Sie gern bei der Erstellung dieser Prognose und sorgt dafür, dass Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage erhalten. Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie sich professionelle Beratung, um die nächsten Schritte gezielt und sicher zu planen.